"Kriegsgefangene werden in der 3. Klasse oder in Güterwagen befördert."

 

"Beförderung von Kriegsgefangenen, polnischen Zivilarbeitern, Ostarbeitern und anderen ausländischen Arbeitern auf den Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und mit Kraftomnibussen der Deutschen Reichsbahn"[1]

 

I. Beförderung von Kriegsgefangenen

§1 "Die Eisenbahnverwaltung kann die Beförderung von Kriegsgefangenen nach und von der Arbeitsstelle auf die Fälle beschränken, in denen ohne Benutzung der Eisenbahn solche An- und Abmarschwege zurückgelegt werden müssten, dass die Leistungsfähigkeit der Kriegsgefangenen im Arbeitseinsatz wesentlich beeinträchtigt würde."

"Einzelne Kriegsgefangene werden auf der Eisenbahn nur befördert, wenn sie sich unter Bewachung befinden und die Beförderung im Interesse des Arbeitseinsatzes oder aus sonstigen zwingenden Gründen notwendig ist."

"Ohne Begleitung dürfen nur französische Kriegsgefangene fahren. Sie müssen einen vom Lagerkommandanten ausgestellten Ausweis über die Berehtigung zur Benutzung der Eisenbahn besitzen."

"Mit Reichsbahn-Kraftomnibussen werden Kriegsgefangene wegen der beschränkten Raumverhältnisse nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Reichsbahndirektion befördert."

§2 "Die Eisenbahnverwaltung kann die Benutzung bestimmter Züge vorschreiben und gegebenenfalls eine Teilung geschlossener Transporte verlangen."

"Bei starkem Reiseverkehr stellt die Wehrmacht durch das örtliche M-Stammlager in den Hauptverkehrszeiten eine Bahnhofswache, die das Ein- und Aussteigen sowie die Unterbringung der Kriegsgefangenen regelt."

"Kriegsgefangene werden in der 3. Klasse oder in Güterwagen befördert."

§4 "Die Kriegsgefangenen sind möglichst in Sonderwagen oder Sonderabteilen zu befördern. Lässt sich eine solche gesonderte Beförderung nicht ermöglichen, so ist von den Begleitern dafür zu sorgen, dass jeder Umgang der Kriegsgefangenen mit den übrigen Reisenden verhindert wird."

"Kriegsgefangene, die nicht in Sonderwagen oder Sonderabteilen befördert werde, dürfen Sitzplätze nur einnehmen, wenn andere Reisende nicht stehen müssen."

"Bei Beförderung von Kriegsgefangenen mit verschmutzter Arbeitskleidung ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. Verbot der Sitzplatzbenutzung, Vorsorge zu treffen, damit hieraus nachfolgenden Reisenden kein Schaden erwächst."

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[1] Erlass des Reichsverkehrsministers vom 24. Juli 1943 (15 Vpfv 24), veröffentlicht am 9. August 1943 im Reichsarbeitsblatt Teil I (1943), S.425 ff.

© Uwe Fentsahm (Brügge, Juli 2021)