"Abteile, die für die Beförderung von Kriegsgefangenen, polnischen Zivilarbeitern und Ostarbeitern dienen, sind tunlichst als solche besonders zu kennzeichen."

 

"Beförderung von Kriegsgefangenen, polnischen Zivilarbeitern, Ostarbeitern und anderen ausländischen Arbeitern auf den Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und mit Kraftomnibussen der Deutschen Reichsbahn"[1]

 

II. Beförderung von Zivilarbeitern und -arbeiterinnen polnischen Volkstums und von Ostarbeitern (innen)

§6 "Die folgenden Bestimmungen gelten für die durch ein violettfarbenes "P" auf gelbem Grunde kenntlich gemachten Zivilarbeiter(innen) polnischen Volkstums und für die als Ostarbeiter(innen) besonders kenntlich gemachten russischen Zivilarbeiter(innen)."

§7 "Polnische Zivilarbeiter und Ostarbeiter bedürfen zur Benutzung der Eisenbahn und der Reichsbahn-Kraftomnibusse, soweit deren Fahrtstrecke über den Ortsbereich hinausgeht, einer schriftlichen Genehmigung der zuständigen örtlichen Polizeibehörde."

§8 "Die Eisenbahnverwaltung kann die Arbeiter auf bestimmte Züge verweisen und gegebenenfalls eine Teilung geschlossener Transporte verlangen. Die Arbeiter dürfen nur die 3. Klasse benutzen."

§10 "Bei gruppenweiser Beförderung sind die Arbeiter möglichst von den übrigen Reisenden abzusondern. Soweit die Eisenbahnverwaltungen besondere Wagen oder Abteile vorsehen, sind diese zu benutzen. Die Arbeiter dürfen Sitzplätze nur einnehmen, wenn andere Reisende nicht stehen müssen."

§12 "Ein nachträglicher Fahrtausschluss von Kriegsgefangenen, polnischen Zivilarbeitern und Ostarbeitern an Unterwegsorten zugunsten später zusteigender deutscher Reisenden, d.h. lediglich um Platz zu schaffen, ist aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht angängig."

"Abteile, die für die Beförderung von Kriegsgefangenen, polnischen Zivilarbeitern und Ostarbeitern dienen, sind tunlichst als solche besonders zu kennzeichen."

"Eine Entseuchung der Wagen oder Abteile nach ihrer Benutzung durch Kriegsgefangene, polnische Zivilarbeiter oder Ostarbeiter ist bei den regelmäßigen Reinigungs- und Entseuchungsmaßnahmen in den Lagern nicht erforderlich."


Fazit: Für die Bewohner des "Ostarbeiterlagers" Rumohr bedeutete §10, dass sie in Flintbek auf dem Bahnhof in einen extra angehängten Güterwaggon steigen mussten, der deutlich mit der Aufschrift "Nur für Ostarbeiter!" gekennzeichnet war.

Wenn Bewohner des "Ostarbeiterlagers" Rumohr tagsüber in Kiel auf den Werften gearbeitet haben oder die Trümmerreste von Bombenangriffen wegräumen mussten, dann hatten sie in der Regel stark verschmutzte Arbeitskleidung, und es konnte ihnen in solchen Fällen auf der Rückfahrt ein Sitzplatz verweigert werden.

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[1] Erlass des Reichsverkehrsministers vom 24. Juli 1943 (15 Vpfv 24), veröffentlicht am 9. August 1943 im Reichsarbeitsblatt Teil I (1943), S.425 ff.

© Uwe Fentsahm (Brügge, Juli 2021)