Der Transport von "Ostarbeitern" mit der Straßenbahn

 

"Richtlinien für die Beförderung von Kriegsgefangenen, polnischen Zivilarbeitern, Ostarbeitern und anderen ausländischen Arbeitern mit Landverkehrsmitteln für den öffentlichen Personenverkehr (mit Ausnahme der Eisenbahnen sowie Kraftomnibusse und Landkraftposten der Deutschen Reichspost)"[1]

 

III. Beförderung von Ostarbeitern

"Die mit dem Abzeichen "Ost" kenntlich gemachten russischen Zivilarbeiter und -arbeiterinnen sind in der Regel in Lagern untergebracht; ihre Betreuung obliegt der DAF. Ihr Arbeitseinsatz und ihre sonstige Bewegung außerhalb der Lager erfolgt in der Regel in geschlossenen Gruppen unter deutscher oder deutschsprechender Begleitung. Ihre Beförderung mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftomnibussen wird daher in der Regel auch nur gruppenweise in Frage kommen; sie darf grundsätzlich in den Fällen nicht ausgeschlossen werden, in denen sonst solche An- und Abmarschwege zurückgelegt werden müssten, die ihre Leistungsfähigkeit im Arbeitseinsatz wesentlich beeinträchtigen würden."

"Dabei darf aber auch kein weniger strenger Maßstab angelegt werden, als er bei Beförderungen deutscher Arbeiter unter den obwaltenden Umständen allgemein Platz greifen muss. Ihre Beförderung mit Kraftomnibussen des öffentlichen Verkehrs kann nur ausnahmsweise und nur insoweit zugelassen werden, als die Beförderung nicht in anderer Weise (insbesondere auf der Schiene oder von den Werken selbst) durchgeführt werden kann."


Fazit: Der Transport der Bewohner des "Ostarbeiterlagers" Rumohr nach Kiel (und zurück) sollte in der Regel mit der Eisenbahn über den Bahnhof Flintbek erfolgen!


"Bei der Beförderung ist tunlichst auf eine Staffelung der Beförderungszeiten sowie auf eine gesonderte Unterbringung während der Fahrt Bedacht zu nehmen."

"Das Verlangen nach einer jedesmaligen Entseuchung nach der Benutzung der Fahrzeuge durch Ostarbeiter kann im Hinblick auf die regelmäßigen Reinigungs- und Entseuchungsmaßnahmen in den Lagern auch hier nicht als berechtigt anerkannt werden. Bei Beförderung von Ostarbeitern in verschmutzter Arbeitskleidung gilt das gleiche wie im entsprechenden Falle bei I (Kriegsgefangenen)."

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[1] Zuerst veröffentlicht durch den Reichsverkehrsminister im Reichsverkehrsblatt, Ausgabe B, Nr.28 vom 12. Dezember 1942, S.86. Ein vollständiger Abdruck der Bestimmungen findet sich auch im Reichsarbeitsblatt Teil I (1943), S.126 ff.

© Uwe Fentsahm (Brügge, Juli 2021)