Der Transport von Zwangsarbeitern aus Polen mit der Straßenbahn

 

"Richtlinien für die Beförderung von Kriegsgefangenen, polnischen Zivilarbeitern, Ostarbeitern und anderen ausländischen Arbeitern mit Landverkehrsmitteln für den öffentlichen Personenverkehr (mit Ausnahme der Eisenbahnen sowie Kraftomnibusse und Landkraftposten der Deutschen Reichspost)"[1]

 

II. Beförderung von Zivilarbeitern und -arbeiterinnen polnischen Volkstums

"Die Benutzung der Landverkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs durch Zivilarbeiter und -arbeiterinnen polnischen Volkstums, die durch ein violettfarbenes "P" auf gelbem Grund kenntlich gemacht sind, bedarf, insoweit sich die Fahrtstrecke der Beförderungsmittel nicht auf den Ortsbereich beschränkt, nach dem Erlass des Reichsführers SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern vom 8. März 1940 (IV D 2 382/40) der Genehmigung der zuständigen örtlichen Polizeibehörden."

"Mit dieser Maßgabe sind die so gekennzeichneten Polen, insbesondere um ihren Arbeitseinsatz sicherzustellen, zur Beförderung mit Straßenbahnen und den dem öffentlichen Verkehr dienenden Obussen und Kraftomnibussen zuzulassen, sofern nicht die Benutzung der oder einzelner Verkehrsmittel aus sicherheitspolizeilichen Gründen von der zuständigen Polizeibehörde oder aus verkehrlichen Gründen von dem Bevollmächtigten für den Nahverkehr [Nbv] (gemäß Ziffer III des Runderlasses vom 21. November 1942 - RVkBl. B S.3 -) ausgeschlossen oder beschränkt wird."

"Grundsätzlich sind bei starkem Andrang hinsichtlich der Mitnahme überhaupt, wie auch im Hinblick auf die Besetzung der Sitzplätze zunächst die deutschen Fahrgäste zu berücksichtigen; dabei erscheinen aber in gewissen Fällen - z.B. Mütter mit kleinen Kindern, Kranke oder Gebrechliche - Ausnahmen angebracht."

"Ein nachträglicher Fahrtausschluss von Polen an Unterwegsorten zugunsten später zusteigender deutscher Reisender ist - wie von dem Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei ausdrücklich festgestellt worden ist - aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht angängig."

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[1] Zuerst veröffentlicht durch den Reichsverkehrsminister im Reichsverkehrsblatt, Ausgabe B, Nr.28 vom 12. Dezember 1942, S.86. Ein vollständiger Abdruck der Bestimmungen findet sich auch im Reichsarbeitsblatt Teil I (1943), S.126 ff.

© Uwe Fentsahm (Brügge, Juli 2021)