Die Kennzeichnung der "Ostarbeiter" 1943
Ansätze für eine Entstigmatisierung bei Wohlverhalten

 

Die Polizeiverordnung des Regierungspräsidenten von Schleswig-Holstein vom 10. Juli 1943 [1]

 

§4 "Ostarbeiter haben auf der rechten Brustseite eines jeden als Oberbekleidung dienenden Kleidungsstückes ein mit ihrer jeweiligen Kleidung fest verbundenes Kennzeichen stets sichtbar zu tragen. Das Kennzeichen besteht aus einem hochstehenden Rechteck von 7 X 7,7 cm und zeigt bei 1 cm breiter blau-weißer Umrandung auf blauem Grund das Kennwort "Ost" in 3,7 cm hohen Buchstaben.".

"Das Kennzeichen kann [alternativ] auf dem linken Oberärmel eines jeden als Oberbekleidung dienenden Kleidungsstückes getragen werden, wenn der Ostarbeiter eine Bescheinigung des Betriebsführers mit sich führt, dass der Betriebsführer auf Grund der Führung des Ostarbeiters diese Tragweise gestattet.".

"Die Betriebsführer und die Lagerführer sind verpflichtet, darauf zu achten, dass die bei ihnen beschäftigten oder in den ihnen unterstellten Lagern untergebrachten Ostarbeiter das Kennzeichen entsprechend den Vorschriften tragen."

[Bei "guter Führung" durfte dieses Zeichen jetzt von der rechten Brustseite abgenommen und auf den linken Oberärmel aufgenäht werden. Es sollte dadurch weniger stigmatisierend wirken und die Leistungsbereitschaft des "Ostarbeiters" steigern.]


Der Landrat des Kreises Rendsburg wandte sich am 10. August 1943 an alle Ortspolizeibehörden, Bürgermeister und Gendarmeriebeamten des Kreises und informierte über diese neue Art einer Kennzeichnungsmöglichkeit für "Ostarbeiter". Ihm war dabei die Kontrolle der neuen Verordnung sehr wichtig: "Nachdem nunmehr die Pflicht der Ostarbeiter zum Tragen des Ostabzeichens durch Polizeiverordnung festgelegt worden ist, bitte ich, durch Anordnung einer scharfen Kontrolle unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass das Kennzeichen von allen Ostarbeitern auch tatsächlich getragen wird. Es wird bei der Kontrolle in erster Linie darauf ankommen, dass das Kennzeichen überhaupt getragen wird, nur in zweiter Linie wird bei den Ostarbeitern, die das Kennzeichen am Oberärmel tragen, festzustellen sein, ob sie im Besitz einer entsprechenden Bescheinigung des Betriebsführers sind."

Das Schreiben des Landrats vom 10. August 1943 als pdf-Dokument. Es befindet sich im Archiv der Heimatkundlichen Sammlung Bordesholm unter der Rubrik "Bürgermeister von Hoffeld".

 

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[1] Die Polizeiverordnung vom 10. Juli 1943 ist im Amtsblatt der Regierung in Schleswig vom 17. Juli 1943, S.89 f. veröffentlicht worden.

© Uwe Fentsahm (Brügge, April 2021)