Die Ausweis- und Kennzeichnungspflicht der Polen

Erläutert am Beispiel des Josef Dombrowski (aus Hoffeld bei Bordesholm)

Am 14. April 1943 erhielt der in Hoffeld zur Zwangsarbeit eingesetzte Pole Josef Dombrowski eine Strafverfügung, die von dem Amtsvorsteher Albrecht Buchholtz (als Ortspolizeibehörde) ausgestellt war: Dombrowski war am 20. Februar 1943 in Neumünster auf dem Hauptbahnhof kontrolliert und dabei "ohne gültige Arbeitskarte angetroffen worden". Außerdem wurde festgestellt, dass er auf seiner Oberbekleidung kein aufgenähtes "P" trug. Aus diesen Gründen sollte er 10 Reichsmark Geldstrafe auf ein Konto bei der Bordesholmer Spar- und Leihkasse einzahlen oder ersatzweise eine zweitägige Haftstrafe antreten. Er entschied sich für das Bezahlen der Geldstrafe und überwies den Betrag vier Tage später.

 

 

Bereits am 8. März 1940 hatte der "Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei" Heinrich Himmler in einer Polizeiverordnung festgelegt: "Arbeiter und Arbeiterinnen polnischen Volkstums, die im Reichsgebiet zum zivilen Arbeitseinsatz eingesetzt sind oder eingesetzt werden, haben auf der rechten Brustseite jedes Kleidungstückes ein mit ihrer jeweiligen Kleidung fest verbundenes Kennzeichen stets sichtbar zu tragen."[1]

 

[Jeder Zwangsarbeiter aus Polen musste fünf von diesen Abzeichen zum Stückpreis von 10 Pfennig erwerben.]

 

Weiter heißt es in der Verordnung: "Das Kennzeichen besteht aus einem auf der Spitze stehenden Quadrat mit 5 cm langen Seiten und zeigt bei 1/2 cm breiter violetter Umrahmung auf gelbem Grund ein 2 1/2 cm hohes violettes P." Wer gegen diese Bestimmungen verstoßen sollte, musste damit rechnen, "mit Geldstrafe bis zu 150,- RM oder Haft bis zu 6 Wochen bestraft" zu werden.[2]

 

[Einheitliche Vorschrift zur Gestaltung des Kennzeichens "P" für Polen, in: Reichsgesetzblatt 1940, Teil I, S.556]

 

Die Tatsache, dass in dem oben erwähnten Verfahren gegen den Hoffelder Zwangsarbeiter Josef Dombrowski von Amtsvorsteher Buchholtz eine Strafe in Höhe von 10,- RM verhängt worden ist, macht wiederum deutlich, wie groß der individuelle Handlungsspielraum von Funktionsträgern im Nationalsozialismus gewesen ist.

 

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[1] §1(1) der Polizeiverordnung vom 8. März 1940, in: RBGl I (1940), S.555 f.

[2] Ebd. §1(2) und §2.

© Uwe Fentsahm (Brügge, April 2021)