Die Reaktion des Reichsbauernführers auf die neue Kennzeichnungsform für "Ostarbeiter" 1944[1]

Aufnahme der "Ostarbeiter" in die Dorfgemeinschaft?

 

Der RBF Herbert Backe wandte sich am 16. August 1944 an alle Landes- und Gaubauernschaften und verkündete: "Das blau-weiße Ostabzeichen wird durch neue volkstumsmäßig unterscheidende Abzeichen ersetzt. Es zeigt in allen drei Ausführungen einen ovalen Sonnenblumenkranz, in dessen innerem Feld die verschiedenen Symbole und Nationalfarben angebracht sind." Anschließend beschrieb Backe die neuen Volkstumsabzeichen ganz genau und erwähnte auch die Möglichkeit zum Erwerb eines zusätzlichen Ärmelstreifens (siehe die Polizeiverordnung Himmlers vom 19. Juni 1944).

"Die Kreisbauernschaften haben zu veranlassen, dass die Ortsbauerführer der örtlichen Polizeibehörde so bald wie möglich eine Aufstellung der in ihrem Dienstbereich beschäftigten Ostarbeiter oder Ostarbeiterinnen mit nachstehenden Angaben zwecks Bestellung der erforderlichen Menge von Abzeichen einreichen: Vor- und Zuname, Geburtsdatum und -ort, Volkszugehörigkeit."

"Die Volkszugehörigkeit (Ukrainer, Weißruthene, Russe) wird in erster Linie auf Grund eigener Angaben des Ostarbeiters oder der Ostarbeiterin ggf. auch aus den Angaben des Grünzettels in der Arbeitskarte ermittelt (z.B. aus der Lage des Herkunftsortes). Über die Behandlung der kaukasischen, tatarischen und turkestanischen Völkerschaften wie auch der Kosaken ergehen noch besondere Bestimmungen."

"In den aufzustellenden Listen sind die Ostarbeiter besonders zu kennzeichnen, die einem der Freiwilligenverbände des Ostens (früher Hilfsfreiwillige und landeseigene Verbände genannt) angehört haben. Dasselbe gilt für Ehefrauen und Kinder von zur Zeit noch in den Freiwilligenverbänden des Ostens kämpfenden Soldaten."

"Aus propagandistischen und stimmungsmäßigen Gründen ist erwünscht, dass die Verleihung [der neuen Abzeichen] in feierlicher Form erfolgt und den Charakter einer Anerkennung erhält, z.B. für das gesamte Dorf in einer Veranstaltung, ggf. nach Abschluss der Erntearbeiten. Doch soll dadurch der Ostarbeiter in die Feier des deutschen Erntedankfestes, Kirmes u. dgl. nicht hineingezogen werden."

"Soweit die Träger des Ärmelstreifens deshalb Anfeindungen seitens missgünstiger oder deutschfeindlicher Elemente ausgesetzt sind, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen."

 

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[1] Die Verordnung des RBF vom 16. August 1944 wurde veröffentlicht in: Dienstnachrichten des Reichsnährstandes 1944, S.685 f.

© Uwe Fentsahm (Brügge, Mai 2021)