Die Einführung eines Zuschlags zur Lohnsteuer für Polen im August 1940

 

Die Verordnung über die Erhebung einer Sozialausgleichsabgabe vom 5. August 1940 (Reichsgesetzblatt 1940, Teil I, S.1077)

 

§1 "Polen haben eine Sozialausgleichsabgabe als Zuschlag zur Einkommensteuer zu entrichten."

§2 "Die Sozialausgleichsabgabe beträgt 15 vom Hundert des Einkommens."

§3 "Die Sozialausgleichsabgabe wird durch Steuerbescheid festgesetzt, soweit sie nicht nach Anordnung des Reichsministers der Finanzen durch Steuerabzug vom Arbeitslohn zu erheben ist."

§5 "Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Reichsarbeitsminister die Vorschriften dieser Verordnung auf die Angehörigen anderer Volksgruppen auszudehnen."

§6 "Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1940 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten."

 

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© Uwe Fentsahm (Brügge, April 2021)