Die Einführung eines Freibetrages im August 1940

 

Erste VO zur Durchführung der VO über die Erhebung einer Sozialausgleichsabgabe vom 10. August 1940 (Reichsgesetzblatt 1940, Teil I, S.1094-1096)

 

§1 "Als Polen sind die bisherigen polnischen Staatsangehörigen anzusehen, wenn sie nicht durch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde oder in anderer Weise nachweisen, dass sie nicht polnischen Volkstums sind. Polen sind auch diejenigen bisherigen Danziger Staatsangehörigen, die dem polnischen Volkstum angehören."

§2 Von der Entrichtung der Sozialausgleichsabgabe sind alle polnischen Arbeitnehmer befreit, die in der Landwirtschaft als Arbeiter tätig sind.

§4 Freibetrag: "Der Arbeitslohn wird vor Ermittlung der [fünfzehnprozentigen] Sozialausgleichsabgabe gekürzt um 39 RM monatlich, um 9 RM wöchentlich, um 1,5 RM täglich, um 0,75 RM halbtäglich."

§5 "Die Sozialausgleichsabgabe wird von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben."

§6 Die Sozialausgleichsabgabe wird erstmalig von dem Arbeitslohn erhoben, der nach dem 31. Juli 1940 ausgezahlt wird.

 

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© Uwe Fentsahm (Brügge, April 2021)