Die nähere Ausgestaltung der "Ostarbeiterabgabe" 1942

 

"Erste VO zur Durchführung der VO über die Besteuerung und die arbeitsrechtliche Behandlung der Arbeitskräfte aus den neu besetzten Ostgebieten" vom 21. Februar 1942 (Reichsgesetzblatt 1942, Teil I, S.86-87)

 

§1 "Steuerliche Besserstellung der Arbeitskräfte aus dem Bezirk Bialystok." Sie sind von der "Ostarbeiterabgabe" (wie sie am 20. Januar 1942 eingeführt worden ist) befreit!

Aber jetzt gelten für diese Personen auch die VO vom 5. August 1940 (15 Prozent Einkommensteuer) und 10. August 1940 (39 RM Freibetrag):

§2 "Erweiterung des Kreises der Sozialausgleichsabgabepflichtigen" auf "Personen nichtdeutscher Volkszugehörigkeit aus dem Gebiet des jetzigen Generalgouvernements einschließlich des Distrikts Galizien und aus dem Bezirk Bialystok".

§3 "Personen nichtdeutscher Volkszugehörigkeit aus dem Gebiet des Reichskommissariats Ostland mit Ausnahme von Weißruthenien haben eine Lohnausgleichsabgabe als Zuschlag zur Einkommensteuer zu entrichten." Das Ganze entsprechend den VO vom 5. und 10. August 1940.

§4 Diese Regelung bezieht sich erstmalig auf den Arbeitslohn, der nach dem 31. Januar 1942 gezahlt wird.

 

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© Uwe Fentsahm (Brügge, April 2021)