Die Durchführungsverordnung zur Neufassung der "Ostarbeiterabgabe" vom 30. Juni 1942

Die "Ostarbeiter" werden mit mehr Transparenz, möglichen Leistungszulagen und leicht erhöhten Löhnen umworben!

Die Betriebsführer werden durch eine (im Vergleich zur VO vom 30. Juni 1942) verringerte "Ostarbeiterabgabe" bei Laune gehalten!

 

Die "Verordnung zur Durchführung der VO über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter " vom 5. April 1943 (Reichsgesetzblatt 1943, Teil I, S.181-182)

 

§2 "Dem Ostarbeiter sind nach dem 1. Mai 1943 Entgeltabrechnungen zu erteilen, aus denen sich neben den Berechnungsgrundlagen das Gesamtgehalt des Ostarbeiters, die Abzüge für Unterkunft und Verpflegung und die Abzüge für sonstige Sachleistungen ergeben."

Hier versuchte man mit (scheinbar) mehr Transparenz die Leistungsbereitschaft der "Ostarbeiter" zu steigern. In der VO vom 30. Juni 1942 hieß es noch: "Entgeltabrechnungen sind den Ostarbeitern nicht zu erteilen."

§3 Einführung einer (gegenüber der VO vom 30. Juni 1942) neuen Entgelttabelle.

§4 Leistungszulagen: "Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz oder die von ihm beauftragten Stellen können zugunsten von Ostarbeitern mit besonders hochwertigen Leistungen im Erlasswege unter entsprechender Kürzung der Ostarbeiterabgabe höhere Entgelte zulassen, als sich nach der dieser Verordnung beigefügten Tabelle ergeben." ... "Die Zulagen dürfen jedoch nicht so bemessen sein, dass sich für den Ostarbeiter höhere Bezüge als für den nach Leistungen und Arbeit vergleichbaren deutschen Arbeiter ergeben."

§5 "Diese Verordnung tritt mit Wirkung ab 1. Mai 1943 in Kraft."

 

Erläuterung der 2. Neufassung der "Ostarbeiterabgabe" an drei Beispielen

Beispiel 1: Wenn der wöchentliche Bruttolohn eines Deutschen (in einer bestimmten Lohn- bzw. Leistungsgruppe) 14 Reichsmark (RM) beträgt, dann erhält der "Ostarbeiter" für eine vergleichbare Tätigkeit nur 13,65 RM. Für Unterkunft und Verpflegung erhält der Betriebsführer davon noch 10,50 RM, so dass dem "Ostarbeiter" letztendlich für eine Woche Arbeit nur 3,15 RM ausgezahlt werden. Der deutsche Betriebsführer hatte in diesem Fall (laut Tabelle, RGBl 1943, S.185) keine "Ostarbeiterabgabe" an den NS-Staat abzuführen.

Beispiel 2: Wenn der wöchentliche Bruttolohn eines Deutschen (in einer bestimmten Lohn- bzw. Leistungsgruppe) 56 Reichsmark (RM) beträgt, dann erhält der "Ostarbeiter" für eine vergleichbare Tätigkeit nur 29,05 RM. Für Unterkunft und Verpflegung erhält der Betriebsführer davon noch 10,50 RM, so dass dem "Ostarbeiter" letztendlich für eine Woche Arbeit nur 18,55 RM ausgezahlt werden. Der deutsche Betriebsführer hatte in diesem Fall (laut Tabelle, RGBl 1943, S.186) noch zusätzlich 27,30 RM als "Ostarbeiterabgabe" an den NS-Staat abzuführen.

Beispiel 3: Wenn der wöchentliche Bruttolohn eines Deutschen (in einer bestimmten Lohn- bzw. Leistungsgruppe) 112 Reichsmark (RM) beträgt, dann erhält der "Ostarbeiter" für eine vergleichbare Tätigkeit nur 40,25 RM. Für Unterkunft und Verpflegung erhält der Betriebsführer davon noch 10,50 RM, so dass dem "Ostarbeiter" letztendlich für eine Woche Arbeit nur 29,75 RM ausgezahlt werden. Der deutsche Betriebsführer hatte in diesem Fall (eigene Berechnung laut Tabelle, RGBl 1943, S.186) noch zusätzlich 70,70 RM als "Ostarbeiterabgabe" an den NS-Staat abzuführen.

 

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© Uwe Fentsahm (Brügge, April 2021)