Das Buhlen um die Gunst der "Ostarbeiter" geht weiter: Wohlverhalten wird belohnt!

 

Die "Verordnung über die Gewährung von Prämien an Ostarbeiter" vom 23. Juli 1943 (Reichsgesetzblatt 1943, Teil I, S.451-452)

 

"Der Betrag, der an den Ostarbeiter auszuzahlen ist (Spalte 4 der Entgelttabelle in der VO vom 5. April 1943), erhöht sich zugunsten des Ostarbeiters

a) nach Vollendung des ersten Jahres seines Einsatzes im Großdeutschen Reich um eine Prämie von 20 vom Hundert,

b) nach Vollendung des zweiten Jahres seines Einsatzes im Großdeutschen Reich um eine Prämie von 30 vom Hundert,

c) nach Vollendung des dritten Jahres seines Einsatzes im Großdeutschen Reich um eine Prämie von 50 vom Hundert,

höchstens jedoch um den Betrag, der vom Arbeitgeber für die Beschäftigung des Ostarbeiters als Ostarbeiter-Abgabe zu zahlen ist (Spalte 5 der Entgelttabelle für Ostarbeiter)."

Fazit: Die Gewährung dieser Einmalzahlungen (Prämien) war für den Staat weitgehend kostenneutral. Die vom Betriebsführer zu entrichtende "Ostarbeiterabgabe" wurde (ganz oder teilweise) für die Finanzierung der Prämien verwandt.

"Die Prämie ist erstmalig für den Lohnzahlungszeitraum zu gewähren, in den die Vollendung des ersten Jahres oder der weiteren Jahre des Einsatzes des Ostarbeiters im Großdeutschen Reich fällt. Sie darf frühestens für eine Lohnzahlungszeitraum gewährt werden, der nach dem 31. Juli 1943 endet."

 

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© Uwe Fentsahm (Brügge, April 2021)