Die Neufassung der Einsatzbedingungen für "Ostarbeiter" im März 1944

Klammheimlich wird die spezielle Form der "Ostarbeiterabgabe" abgeschafft!

Die Benachteiligung der "Ostarbeiter" hat scheinbar ein Ende!

 

Die "Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter" vom 25. März 1944 (Reichsgesetzblatt 1944, Teil I, S.68-70)

 

§2 "Für die Ostarbeiter gelten die gleichen Lohn- und Gehaltsbedingungen wie für sonstige ausländische Arbeitskräfte."

§3 "Das Gesetz über die Lohnzahlung am nationalen Feiertage des deutschen Volkes ... gilt für Ostarbeiter entsprechend."

§4 "Da zahlreichen Ostarbeitern die Sorge für den Unterhalt ihrer Familienangehörigen abgenommen worden ist, sind Familien- und Kinderzulagen an Ostarbeiter nicht zu zahlen. Das Gleiche gilt für Beihilfen anläßlich der Schwangerschaft und Niederkunft, für Heiratsbeihilfen sowie für Sterbegelder und ähnliche Zuwendungen anläßlich des Todes des Beschäftigten."

§5 "Ostarbeiter erhalten Urlaub und Familienheimfahrten."

§6 "Die zur Aufrechterhaltung der Arbeitsdisziplin erlassenen Bestimmungen gelten auch für Ostarbeiter."

§9 "Ostarbeiter sind nach Maßgabe der für deutsche Gefolgschaftsmitglieder geltenden Vorschriften lohnsteuerpflichtig" ... und fallen alle in die (ungünstigste) Steuergruppe I (unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht).

§10 Sozialausgleichsabgabe: "Zum Zwecke der Gewährung von Unterstützungen an hilfsbedürftige Ostarbeiter und deren Familienangehörige sowie zum Ausgleich der den deutschen Gefolgschaftsmitgliedern aus ihrer Zugehörigkeit zur deutschen Volksgemeinschaft erwachsenden Sonderbeiträge hat der Betriebsführer vom Arbeitsentgelt der Ostarbeiter 15 vom Hundert einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen."

§11 Sozialversicherung: "Die Ostarbeiter haben die Sozialversicherungsbeiträge nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze zu entrichten. Der Reichsarbeitsminister kann Abweichendes bestimmen. Im Übrigen bestimmt der Reichsarbeitsminister das Nähere über die Sozialversicherung der Ostarbeiter, insbesondere über die zu gewährenden Leistungen."

§15 "Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft." Alle bisherigen VO in dieser Angelegenheit treten außer Kraft.

 

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© Uwe Fentsahm (Brügge, April 2021)