Die Durchführungsverordnung zur Neufassung der Einsatzbedingungen für "Ostarbeiter" vom 25. März 1944

Die "Ostarbeiterabgabe" ist klammheimlich abgeschafft worden!

 

Die "Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der VO über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter" vom 26. März 1944 (Reichsgesetzblatt 1944, Teil I, S.70-73)

 

§1 "Ostarbeiter stehen in einem Beschäftigungsverhältnis eigener Art."

§2 "Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses der Ostarbeiter im Reich beträgt zwei Jahre. Dieser Zeitraum rechnet vom Tage des Eintreffens im ersten deutschen Betrieb oder Haushalt, jedoch frühestens mit Wirkung vom 1. August 1942."

"Der Rücktransport der Ostarbeiter erfolgt nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitseinsatzes, der Interessen des geregelten Verkehrs und der Kriegslage."

"Das Beschäftigungsverhältnis kann um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn es die Notwendigkeiten des Arbeitseinsatzes im Kriege erfordern. Eine Rückkehr ist in diesem Falle jedoch möglich, wenn der Ostarbeiter in den besetzten Ostgebieten eine kriegswichtige Arbeit aufnimmt und einen Ersatzmann für die Beschäftigung im Reich - möglichst aus seiner Familiengemeinschaft - stellt."

§3 (10) "Das dem einzelnen Ostarbeiter zustehende Arbeitsentgelt ist am Ende des im Betrieb üblichen Lohnabrechnungszeitraums nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie des Gegenwerts für gewährte Sachleistungen in bar auszuzahlen."

§3 (11) "Bei der Entgeltzahlung soll der Unternehmer dem Ostarbeiter eine Entgeltabrechnung erteilen, aus der Bruttogehalt, Zulagen, Zuschläge, Prämien und die Höhe der einzelnen Abzüge, insbesondere die Steuern, einschließlich der Sozialausgleichsabgabe [Zuschlag zur Lohnsteuer von 15%], Sozialversicherungsbeiträge, die Abzüge für Unterkunft und Verpflegung sowie die Abzüge für sonstige Sachleistungen ersichtlich sind."

§4 Besondere Zuwendungen: "Weihnachtsgratifikationen können Ostarbeiter nach den jeweils für das Jahr erlassenen Bestimmungen erhalten."

§5 Trennungsentschädigungen dürfen Ostarbeiter "nur erhalten, wenn sie Familienangehörigen innerhalb des Reichs ... tatsächlich Unterhalt gewähren."

§6a Urlaub: "Ostarbeiter erhalten jeweils nach einer Beschäftigungsdauer von 12 Monaten im Reichsgebiet und dem Generalgouvernement Urlaub im Laufe der darauffolgenden 12 Monate. Vor dem 1. Januar 1943 liegende Beschäftigungszeiten bleiben unberücksichtigt."

§6e "Soweit der Urlaub nicht mit einer Familienheimfahrt verbunden werden kann, ist er in besonderen, für die Ostarbeiter eingerichteten Urlaubslagern zu verbringen. Dies gilt insbesondere für die in der Landwirtschaft und Hauswirtschaft beschäftigten Ostarbeiter."

"Soweit die Ostarbeiter lagermäßig untergebracht und verpflegt werden, kann der Urlaub auch im Lager verbracht werden."

§7 Familienheimfahrten: "Ostarbeitern, deren Beschäftigungsverhältnis im Reich über zwei Jahre verlängert wird (§2 Abs.2), werden Familienheimfahrten nach den für ledige Ausländer geltenden Bestimmungen gewährt. ... Beginn und Durchführung der Familienheimfahrten bestimmt der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz im Verwaltungswege."

§8 (1) Sachleistungen: "Bei Unterbringung von Ostarbeitern in Gemeinschaftsunterkünften und bei Gewährung von Verpflegung hat der Unternehmer für jeden Kalendertag vom Arbeitsentgelt des Ostarbeiters" für Unterkunft 0,50 RM und für Normalverpflegung 1 RM abzuziehen.

"Der Unternehmer kann den Satz für Unterkunft für Kinder von Ostartbeitern unter 14 Jahren bis auf 0,25 RM ermäßigen."

"Der Unternehmer kann den Satz für volle Verpflegung für Kinder von Ostarbeitern unter 10 Jahren bis auf 0,50 RM ermäßigen."

"Der Unternehmer kann den Satz für volle Verpflegung für Kinder von Ostarbeitern unter 14 Jahren bis auf 0,75 RM ermäßigen, vorausgesetzt, dass kein Verpflegungszuschuss gewährt wird."

§8 (5) "Gewährt der Unternehmer dem Ostarbeiter sonstige Sachleistungen, wie z.B. Bekleidung oder Schuhwerk, so hat er sie dem Ostarbeiter zu angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen und von dem Arbeitsentgelt - gegebenenfalls in Raten - abzuziehen."

§8 (6) "Der Unternehmer kann Kosten, die ihm aus der Beförderung der Ostarbeiter von und zur Arbeitsstätte entstehen, auf die Gesamtheit der bei ihm beschäftigten Ostarbeiter umlegen und den an den Ostarbeiter in bar auszuzahlenden Betrag um diese Umlage kürzen."

§9 Entgeltzahlung im Krankheitsfalle: "Kann ein in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachter und vom Betrieb unmittelbar oder mittelbar verpflegter Ostarbeiter wegen Krankeit oder Unfalls nicht arbeiten, so hat der Unternehmer, soweit nicht Krankenhauspflege gegeben wird, Unterkunft und Verpflegung zu stellen und die dafür festgelegten Sätze für die ersten drei Tage der Krankheit von dem vor oder nach der Krankheit erzielten Arbeitserntgelt des Ostarbeiters abzuziehen. Mit Beginn des vierten Krankheitstages treten die Vorschriften über die Leistungen der Krankenversorgung in Kraft."

§10 Betriebliches Vorschlagswesen: "Die für sonstige ausländische Arbeitskräfte geltenden Bestimmungen über die Ausschüttung von Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb finden auch auf Ostarbeiter Anwendung."

§11 "Für Ostarbeiter gelten die Vorschriften über die Entrichtung von Beiträgen zum Reichsstock für Arbeitseinsatz. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz kann Abweichendes bestimmen."

§12 "Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des Lohnabrechnungszeitraums in Kraft, der dem 31. März 1944 folgt."

 

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© Uwe Fentsahm (Brügge, April 2021)