Eine weitere Durchführungsverordnung zur Neufassung der Einsatzbedingungen für "Ostarbeiter" vom 25. März 1944

 

Die Abschaffung der "Ostarbeiterabgabe" wird (indirekt) noch einmal genauer erläutert!

 

Die "Verordnung zur Durchführung des Abschnitts III der VO über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter" vom 19. April 1944 (Reichsgesetzblatt 1944, Teil I, S.103)

 

§1 Steuerpflicht: "Die Vorschriften der VO über die Erhebung einer Sozialausgleichsabgabe vom 5. August 1940 (RGBl I, S.1077) und die Vorschriften in den §§3 bis 5 der Ersten VO zur Durchführung der VO über die Erhebung einer Sozialausgleichsabgabe vom 10. August 1940 (RGBl I, S.1094) sind auch auf Ostarbeiter anzuwenden."

§2 "Die Sozialausgleichsabgabe der Ostarbeiter [Zuschlag von 15% zur Lohnsteuer] wird beim laufenden Arbeitslohn erstmalig von dem Arbeitslohn erhoben, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. März 1944 beginnt."

 

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© Uwe Fentsahm (Brügge, April 2021)