Die Gleichstellung von Polen und "Ostarbeitern" beim Verdienst (ab 31. März 1944)

 

"Diese Regelung gilt nicht für die in der Landwirtschaft und Hauswirtschaft eingesetzten Ostarbeiter"

 

Erlass des GBA "Betr.: Sozialausgleichsabgabe und Entgelte der Ostarbeiter" vom 14. Mai 1944 (Reichsarbeitsblatt 1944, Nr.14/15, S. I 186)[1]

 

I) Der GBA erinnert u.a. an die VO vom 5. August 1940 (RGBl 1940, Teil I, S.1077) und an die VO vom 10. August 1940 (RGBl 1940, Teil I, S.1094), die jetzt "auch auf Ostarbeiter anzuwenden" seien.

Hinsichtlich der Besteuerung der Arbeitsentgelte waren die Ostarbeiter jetzt formal den Polen gleichgestellt: Sie mussten die übliche Lohnsteuer bezahlen und zusätzlich noch einen Zuschlag von 15% abgeben. Bei beiden wurde ein Freibetrag von monatlich 39 RM berücksichtigt.

II) "Ich [der GBA] weise auch darauf hin, dass dem Ostarbeiter auf Grund der Gleichstellung in den Lohn- und Gehaltsbedingungen bei gleicher Tätigkeit und Leistung die gleichen Löhne und Gehälter einschließlich Leistungszulagen wie den sonstigen ausländischen Arbeitskräften zu gewähren sind."

III) Mindestlöhne bei guten Leistungen und einwandfreiem Verhalten: "Monatlich 67,50 RM brutto; wöchentlich 15,75 RM brutto; täglich 2,25 RM brutto."

V) "Diese Regelung gilt nicht für die in der Landwirtschaft und Hauswirtschaft eingesetzten Ostarbeiter."

 

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[1] Dieser Erlass des GBA Fritz Sauckel wurde auch in den Amtlichen Mitteilungen des Präsidenten des Gauarbeitsamtes und Reichstreuhänder der Arbeit Schleswig-Holstein 1944, S.110 veröffentlicht.

 

© Uwe Fentsahm (Brügge, April 2021)