"Neue Lohnordnung für die in der Landwirtschaft eingesetzten Polen und Ostarbeiter"
(erlassen durch den GBA am 29. Juni 1944, in: Wochenblatt der Schleswig-Holsteinischen Bauernschaft 1944, S.358)

 

Der Berichterstatter des Wochenblattes stellte einleitend fest: "Das wesentliche Merkmal dieser neuen Bestimmungen besteht darin, dass nunmehr für Ostarbeiter und Polen ein einheitlicher Lohnsatz Gültigkeit hat."

"Bei den Grundgehalten und Leistungszulagen handelt es sich um Bruttoentgelte. Davon sind Lohnsteuerbeträge und Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige Abgaben, z.B. Reichsnährstandsbeitrag, in Abzug zu bringen." Es fragt sich also, ob die "Ostarbeiter" jetzt auch vollumfänglich sozialversichert gewesen sind?

"Eine Sozialausgleichsabgabe wird von denjenigen Ostarbeitern und Polen, auf die sich die neuen Anordnungen erstrecken, nicht erhoben." D.h. in der Landwirtschaft tätige Polen und "Ostarbeiter" waren von dem Zuschlag zur Lohnsteuer in Höhe von 15% befreit!

Trotz aller Bekundungen, dass Polen und "Ostarbeiter" jetzt (lohnmäßig) gleichgestellt sein sollten, kam doch noch wieder eine versteckte Ungleichbehandlung in den Verordnungstext: "Lohnsteuerpflichtige Polen, soweit sie nicht verheiratet sind, gehören grundsätzlich in die Steuergruppe 1, die übrigen gehören in die Steuergruppe 2. Ostarbeiter sind nach Maßgabe der für deutsche Gefolgschaftsmitglieder geltenden Vorschriften lohnsteuerpflichtig und gehören in die Steuergruppe 1." D.h. Verheiratete "Ostarbeiter" kamen nicht in den Genuss der Einordnung in eine günstigere Lohnsteuergruppe.

Für Polen und "Ostarbeiter" sollten nunmehr folgende Wochen- und Monatsverdienste (in RM) gelten:

Männliche Arbeitskräfte Monatliches
Grundgehalt
maximale
Leistungszulage
Wöchentliches
Grundgehalt
maximale
Leistungszulage
im Alter von 21 Jahren und darüber
27,00
11,00
6,25
2,50
im Alter von 18-20 Jahren
24,00
10,00
5,55
2,30
im Alter von 17 Jahren
21,00
8,00
4,85
1,85
im Alter von 16 Jahren
17,00
8,00
3,90
1,85
im Alter von 14 und 15 Jahren
13,00
6,00
3,00
1,40
Weibliche Arbeitskräfte Monatliches
Grundgehalt
maximale
Leistungszulage
Wöchentliches
Grundgehalt
maximale
Leistungszulage
im Alter von 21 Jahren und darüber
21,00
10,00
4,85
2,30
im Alter von 18-20 Jahren
19,00
9,00
4,40
2,05
im Alter von 17 Jahren
17,00
7,00
3,90
1,65
im Alter von 16 Jahren
14,00
6,00
3,20
1,40
im Alter von 14 und 15 Jahren
11,00
5,00
2,55
1,15

 

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© Uwe Fentsahm (Brügge, März 2021)