Inwieweit gab es in der Landwirtschaft eine "Sozialausgleichsabgabe" und die "Ostarbeiterabgabe"? Die in der Landwirtschaft Tätigen sind hinsichtlich des Abführens einer "Sozialausgleichsabgabe" und der "Ostarbeiterabgabe" immer begünstigt worden!
- "Von der Entrichtung der Sozialausgleichsabgabe sind alle polnischen Arbeitnehmer befreit, die in der Landwirtschaft als Arbeiter tätig sind." (§2 VO vom 10. August 1940)
- "Landwirtschaftliche Arbeitgeber haben nur die Hälfte dieser Abgabe [Ostarbeiterabgabe] zu zahlen." (§10 VO vom 30. Juni 1942)
- Der Reichsbauernführer Herbert Backe hob am 2. Juli 1942 gegenüber den Landes- und Kreisbauernschaften sein Mitwirken an der Neuordnung der Einsatzbedingungen der Ostarbeiter vom 30. Juni 1942 hervor und bat um entsprechende Unterrichtung der Ortsbauernführer: "Die neue Regelung bringt auf Grund meiner Vorschläge wesentliche Erleichterungen für den landwirtschaftlichen Arbeitseinsatz. Die Belastung der Betriebe ist gesenkt, die Verdienstmöglichkeiten der Arbeiter sind verbessert, insbesondere auch durch die Zulassung von Leistungszuschlägen. Um die Anwendung der neuen Regelung zu vereinfachen, werden die Reichstreuhänder der Arbeit im Einvernehmen mit den Landesbauernschaften auf der Grundlage der örtlich für die deutschen landwirtschaftlichen Arbeitskräfte geltenden Tariflöhne bestimmte Arbeiter- und Steuergruppen jeweils für ihr Wirtschaftsgebiet festsetzen und in einer möglichst einfachen Zusammenstellung den landwirtschaftlichen Betriebsführern, die Ostarbeiter beschäftigen, bekanntgeben, welche Beträge dem Ostarbeiter auszuzahlen sind und welche Beträge an das Finanzamt abgeführt werden müssen." (Dienstnachrichten 1942, S.521)
- "Diese Regelung [Lohnsteuer plus Zuschlag von 15% mit 39 RM Freibetrag] gilt nicht für die in der Landwirtschaft und Hauswirtschaft eingesetzten Ostarbeiter." (Punkt V des GBA-Erlasses vom 14. Mai 1944)
- Im Wochenblatt der Schleswig-Holsteinischen Bauernschaft erschien zeitnah nach dem Erlass des GBA vom 29. Juni 1944 auf Seite 358 ein Artikel mit der Überschrift "Neue Lohnordnung für die in der Landwirtschaft eingesetzten Polen und Ostarbeiter". Der Berichterstatter hob u.a. hervor: "Eine Sozialausgleichsabgabe wird von denjenigen Ostarbeitern und Polen, auf die sich die neuen Anordnungen erstrecken, nicht erhoben. Dagegen werden z.B. Agronomen und Starosten, die die Bezüge vergleichbarer deutscher Arbeitskräfte erhalten und aus diesem Grunde nicht zum Geltungsbereich der neuen Anordnungen gehören, zur Sozialausgleichsabgabe [Lohnsteuer plus Zuschlag von 15% mit 39 RM Freibetrag] herangezogen."
- Der Reichsbauernführer Herbert Backe wandte sich am 9. September 1944 ausdrücklich an alle Landes-, Gau- und Kreisbauernschaften und bat um die Unterrichtung der Ortsbauernführer hinsichtlich des Themas "Ostarbeiter; hier Befreiung von der Sozialsausgleichsabgabe". Er stellte sich voll und ganz hinter einen Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 28. Juli 1944: "Ich [der RdF] ordne hierdurch im Einvernehmen mit dem GBA, dem RMdI und dem Reichsminister für die besetzten Ostgebiete an, dass von denjenigen Ostarbeitern, die unter die Anordnung der Einsatzbedingungen der in der Landwirtschaft eingesetzten Ostarbeiter vom 29.6.1944 fallen, Sozialausgleichsabgabe nicht zu erheben ist." (Dienstnachrichten 1944, S.826)
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© Uwe Fentsahm (Brügge, April 2021)