Die "Ostarbeiterabgabe"
(als besondere Form einer Lohnsteuer)Einführung (1.12.1941), Weiterentwicklung (15.06.1942) und Abschaffung (25.03.1944)
- Die "Ostarbeiter" waren zunächst davon ausgenommen, für ihre Tätigkeit im Deutschen Reich eine Lohnsteuer oder eine Bürgersteuer zu zahlen. Deshalb wurde für sie mit Wirkung zum 1. Dezember 1941 eine besondere Form der Lohnsteuer eingeführt. Diese musste vom deutschen Betriebsführer an das Finanzamt abgeführt werden und war immer so hoch, dass kein "Ostarbeiter" netto mehr als 17 RM wöchentlich verdienen konnte.
- Der Begriff "Ostarbeiterabgabe" wurde erst im Zuge einer Neuordnung der Abgabe im Juni 1942 eingeführt: Es gab ein detailliertes Tabellenwerk, aus dem der deutsche Betriebsführer die Höhe des dem "Ostarbeiter" zu gewährenden Bruttolohns entnehmen konnte. Dieser orientierte sich am entsprechenden Bruttolohn eines deutschen Arbeitnehmers und war immer deutlich geringer: 14 RM (12,60 RM); 56 RM (24,15 RM); 112 RM (35,35 RM).
Im Falle des ersten Beispiels musste der deutsche Betriebsführer (laut Tabelle) 1,65 RM als "Ostarbeiterabgabe" an das Finanzamt abführen. Im Falle des zweiten Beispiels musste der deutsche Betriebsführer 29,75 RM als "Ostarbeiterabgabe" an das Finanzamt abführen. Im Falle des dritten Beispiels musste der deutsche Betriebsführer 74,55 RM als "Ostarbeiterabgabe" an das Finanzamt abführen. Für Unterkunft und Verpflegung waren vom Bruttolohn des "Ostarbeiters" (laut Tabelle) noch 10,50 RM abzuziehen.
- Mit Wirkung ab 1. Mai 1943 trat ein überarbeitetes Tabellenwerk in Kraft, wodurch die Verdienstmöglichkeiten des "Ostarbeiters" etwas verbessert und die Höhe der vom deutschen Betriebsführer zu entrichtenden "Ostarbeiterabgabe" verringert wurde: (Brutto Deutsch / brutto Ost / Ostarbeiterabgabe); (14 RM /13,65 / -); (56 RM / 29,05 RM / 27,30 RM); (112 RM / 40,25 RM / 70,70 RM)
- Das Ende der "Ostarbeiterabgabe" wurde am 25. März 1944 besiegelt, da die "Ostarbeiter" jetzt lohnmäßig den polnischen Arbeitskräften gleichgestellt werden sollten. Die Polen zahlten seit 1940 die auch für deutsche Arbeitnehmer übliche Lohnsteuer, aber noch zusätzlich eine sogenannte "Sozialausgleichsabgabe". Diese wurde jetzt auch für "Ostarbeiter" eingeführt: Es handelte sich (bei einem Freibetrag von 39 RM) um eine fünfzehnprozentige Zulage zur Lohnsteuer.
"Zum Zwecke der Gewährung von Unterstützungen an hilfsbedürftige Ostarbeiter und deren Familienangehörige sowie zum Ausgleich der den deutschen Gefolgschaftsmitgliedern aus ihrer Zugehörigkeit zur deutschen Volksgemeinschaft erwachsenden Sonderbeiträge hat der Betriebsführer vom Arbeitsentgelt der Ostarbeiter 15 vom Hundert einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen." Mit dieser Neuregelung waren die deutschen Arbeitgeber von der Leistung einer besonderen "Ostarbeiterabgabe" befreit worden.
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© Uwe Fentsahm (Brügge, April 2021)