Das "Arbeitsbuch für Ausländer" 1943

 

Der GBA Fritz Sauckel veröffentlichte am 1. Mai 1943 die "Verordnung über das Arbeitsbuch für ausländische Arbeitskräfte".[1]

§1 "Die im Reichsgebiet außerhalb des Protektorats Böhmen und Mähren eingesetzten ausländischen Arbeitskräfte (Arbeiter und Angestellten) unterliegen den Vorschriften der VO über das Arbeitsbuch vom 22. April 1939 (RGBl. Teil I, Seite 824)."

"Als Ausländer im Sinne dieser VO gelten alle Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, ferner die Schutzangehörigen, die Staatenlosen und die Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit."

§2 "Die ausländischen Arbeitskräfte erhalten ein Arbeitsbuch für Ausländer nach besonderem Muster. Das Arbeitsbuch für Ausländer wird von Amts wegen durch das Arbeitsamt ausgestellt."

§3 "Der ausländische Arbeiter oder Angestellte hat das Arbeitsbuch bei der Aufnahme der Beschäftigung unverzüglich dem Unternehmer zu übergeben. Vor Beginn und nach Beendigung der Beschäftigung hat er selbst das Arbeitsbuch sorgfältig aufzubewahren und bei sich zu führen."

§6 "Die Mitnahme des Arbeitsbuches für Ausländer in das Ausland ist nicht gestattet. Der Inhaber hat das Arbeitsbuch dem Arbeitsamt zurückzugeben, wenn er das Reichsgebiet verlässt."

§7 "Über die im Reichsgebiet eingesetzten ausländischen Arbeitskräfte wird auf der Grundlage der Arbeitsbuchkartei eine zentrale Kartei in Berlin eingerichtet und laufend geführt. Die zentrale Kartei enthält die wesentlichen Angaben im Arbeitsbuch für Ausländer über die Person und die Beschäftigung des Inhabers."

§8 "Wer den Vorschriften der §§3 bis 6 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft."


[1] RGBl 1943, Teil I, S.277 f.

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© Uwe Fentsahm (Brügge, Mai 2021)