Gab es eine Arbeitslosenversicherung der ausländischen Zwangsarbeiter in der Landwirtschaft?

 

"Die in der Landwirtschaft Beschäftigten sind arbeitslosenversicherungsfrei. Weder das Gefolgschaftsmitglied noch der Betriebsführer brauchen Beiträge zum Reichsstock für Arbeitseinsatz (zu) entrichten."[1]

"Trotz Arbeitslosenversicherungsfreiheit können aber auch die in der Landwirtschaft Beschäftigten, wenn (gewisse) Voraussetzungen erfült sind, Unterstützungsleistungen erhalten."

"Arbeitslosenunterstützung erhält, wer dem Arbeitseinsatz zur Verfügung steht, aber unfreiwillig arbeitslos ist. Dies sind die einzigen Voraussetzungen,von denen die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung abhängt."[2]

"Die Beitragszahlung ist also nicht Unterstützungsvoraussetzung. Die in Betrieben der Landwirtschaft Beschäftigten haben hiernach trotz Beitragsfreiheit die Möglichkeit, aus dem Reichsstock für Arbeitseinsatz Unterstützungsleistungen zu erhalten."

 


[1] Die Landarbeit, Teil I, Wegweiser für Arbeitseinsatz und Sozialbetreuung, Reichsnährstandsverlag Berlin, 1942, S.169.

[2] ebd., S.170.

 

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