Die Krankenversicherung der ausländischen Zwangsarbeiter

 

Die Landarbeit, Teil I, Wegweiser für Arbeitseinsatz und Sozialbetreuung, Reichsnährstandsverlag Berlin, 1942, S.131.

"Ausländische und fremdvölkische landwirtschaftliche Arbeiter sind, von den sowjetrussischen Zivilarbeitern aus dem altsowjetischen Gebiet des Reichskommissariats Ostland abgesehen, von deren Verdiensten die "Ostarbeitersteuer" abzuführen ist, grundsätzlich wie deutsche Arbeiter gegen Krankheit versichert."[1] Fazit: "Ostarbeiter" sind nicht (im üblichen Verständnis) krankenversichert gewesen.

Aber: "Die den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung nicht unterliegenden sowjetrussischen Zivilarbeiter erhalten im Krankheitsfall (eine) Krankenversorgung. Sie besteht in ärztlicher Behandlung, Versorgung mit Arznei und Heilmitteln sowie Krankenhauspflege."[2]

"Zur Deckung der Unkosten hat der Betriebsführer, der solche Arbeitskräfte beschäftigt, den von der zuständigen Krankenkasse vorgeschriebenen Beitrag allein zu tragen."[3]

 

Erlass des Reichsbauernführers (I B 619/21) vom 26. März 1942 [4]

"Nach einem Erlass des Reichsarbeitsministers vom 4.3.1942 (RABl. II, S.167) unterliegen die im Reichsgebiet beschäftigten Arbeitskräfte aus den (neu) besetzten Ostgebieten ... nicht der Reichsversicherung. Die genannten Arbeitskräfte erhalten im Krankheitsfall Krankenfürsorge, und zwar ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei und Heilmitteln sowie Krankenhauspflege."

"Die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei und Heilmitteln wird in ausschließlicher Zuständigkeit von der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands gewährt. Für die ärztliche Behandlung der Russen werden russische Ärzte herangezogen."

"Die Krankenhausbehandlung wird von der zuständigen Krankenkasse gewährt. ... Ich [der Reichsbauernführer] habe beim Reichsarbeitsminister beantragt, für den Einzeleinsatz in landwirtschaftlichen Betrieben diese Aufgabe der Landkrankenkasse zu übertragen, sofern eine solche vorhanden ist."

"Zur Deckung der entstehenden Kosten haben die Unternehmer für jeden bei ihnen beschäftigten russischen Arbeiter monatlich 4 RM an die zuständige Krankenkasse abzuführen."

 


[1] Die Landarbeit, Teil I, Wegweiser für Arbeitseinsatz und Sozialbetreuung, Reichsnährstandsverlag Berlin, 1942, S.131.

[2] Ebd.

[3] Ebd.

[4] Der Erlass des Reichsbauernführers war ausdrücklich an die Landesbauernführer und die Kreisbauernführer gerichtet und erschien in den Dienstnachrichten (DN) des Reichsnährstandes 1942 (Nr.13), S.226.

 

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