Die Rentenversicherung der ausländischen Zwangsarbeiter
(auch Invalidenversicherung genannt)

 

"Sind ausländische Arbeiter (renten-)versicherungspflichtig?"[1]

"Ausländische und fremdvölkische im Reich eingesetzte landwirtschaftliche Zivilarbeiter(-innen) sind im Allgemeinen versicherungspflichtig."

"Unversichert sind sowjetrussische Zivilarbeiter aus dem altsowjetischen Gebiet des Reichskommissariats Ostland."

"Zivilarbeiter aus den baltischen Gebieten (Generalbezirke Litauen, Lettland und Estland) und aus dem Bezirk Bialystok sind invalidenversicherungspflichtig."

"Die im Generalgouvernement, einschließlich im Distrikt Galizien, beheimateten polnischen landwirtschaftlichen Arbeiter ohne Befreiungsschein sind invalidenversicherungsfrei.

"Trotz Versicherungsfreiheit haben die Unternehmer, die solche Personen beschäftigen, Beträge in der gleichen Höhe an die Landesversicherungsanstalt (LVA) zu entrichten, wie sie im Falle der Versicherungspflicht als Beitragsanteil zahlen müssten."

"Bei Beschäftigung unversicherter sowjetrussischer Zivilarbeiter entfällt auch der Unternehmeranteil zur Invalidenversicherung."

"Für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Arbeiter hat der Betriebsführer den Beitrag (für die Invalidenversicherung) zusammen mit dem Beitrag zur Krankenversicherung in einem Einheitsabzug an die zuständige Krankenkasse abzuführen."[2]

 


[1] Die Landarbeit, Teil I, Wegweiser für Arbeitseinsatz und Sozialbetreuung, Reichsnährstandsverlag Berlin, 1942, S.154.

[2] ebd., S.155.

 

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