"Möglichst Stacheldraht zur Umzäunung der Unterkünfte von Arbeitskräften aus dem Osten!"

 

Himmlers Erlass "Anwerbung und Einsatz von Arbeitskräften aus dem Osten"[1]

 

Punkt 2 "Einsatz und Unterbringung"

"Abweichend von dem für die Arbeitskräfte aus den altsowjetischen Gebieten allgemein geltenden Grundsatz des geschlossenen Kolonneneinsatzes können männliche und weibliche Arbeitskräfte aus diesen Gebieten in landwirtschaftlichen Betrieben auch einzeln zur Arbeit eingesetzt werden."

"Männer müssen jedoch geschlossen untergebracht und nach Möglichkeit auch gemeinschaftlich verpflegt werden."

"Die Unterkünfte für die geschlossene Unterbringung sind mit einer zweckentsprechenden, möglichst mit Stacheldraht bewehrten Umzäunung zu versehen."

"Wo dies im Einzelfall - etwa in der Landwirtschaft - nicht möglich ist, muss die Unterkunft fest verschließbar und gut zu überwachen sein. Die Überprüfung und Abnahme der für diese Arbeitskräfte vorgesehenen Unterkünfte erfolgt durch die Staatspolizei-Leitstelle im Einvernehmen mit den Dienststellen der Reichsarbeitsverwaltung."

"Für die Errichtung der Unterkünfte sind die Betriebe verantwortlich und kostenpflichtig."

"Die Arbeitskräfte aus dem altsowjet-russischen Gebiet dürfen ihre Unterkünfte grundsätzlich nur zur Verrichtung der ihnen in den Betrieben zugewiesenen Arbeit verlassen. Dementsprechend spielt sich die gesamte Freizeit im Lager ab. Dies gilt auch für die in der Landwirtschaft einzeln eingesetzten männlichen Arbeitskräfte. Dagegen dürfen die in der Landwirtschaft einzeln eingesetzten weiblichen Arbeitskräfte bei den Betriebsführern auch einzeln untergebracht werden."

"Diese Betriebsführer sind dafür verantwortlich, dass diese weiblichen Arbeitskräfte außerhalb der ihnen zugewiesenen Tätigkeit nicht mit der deutschen Bevölkerung in Berührung kommen und vor allem keinen Ausgang erhalten."

"Die Unterkünfte der geschlossen untergebrachten männlichen Arbeitskräfte müssen außerhalb der Arbeitszeit ständig unter Bewachung gehalten werden."

 

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[1] Der Erlass (S-IV-D 208/42) vom 20.2.1942 wurde in den Dienstnachrichten des Reichsnährstandes (DN) 1942, S.171 ff. veröffentlicht [allerdings unter der falschen Bezeichnung S-II-D 208/42]. Er befindet sich aber auch in: Allgemeine Erlass-Sammlung des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD unter der Rubrik 2 A III f, S.24-35 (Anlage 1 zu einem Schreiben des Reichsführers SS und Chefs der deutschen Polizei).

 

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