"Kein Stacheldraht zur Umzäunung der Unterkünfte von Arbeitskräften aus dem Osten!"

 

Himmlers abgeänderter Erlass "Anwerbung und Einsatz von Arbeitskräften aus dem Osten"[1]

 

Ziffer 1 "Die Umzäunung der Lager darf nicht mit Stacheldraht versehen sein. Bisher verwendeter Stacheldraht ist zu entfernen."

Ziffer 2 "In kleineren landwirtschaftlichen Betrieben, in denen der Einzeleinsatz gestattet ist, kann, falls eine geschlossene Unterbringung auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt (z.B. in weit auseinandergezogenen Dörfern), auch für männliche Arbeitskräfte aus dem altsowjetischen Gebiet eine Einzelunterbringung ist fest verschließbaren und gut zu überwachenden Unterkünften gestattet werden, wenn sich eine deutsche männliche Arbeitskraft auf dem Grundstück befindet, die die Kontrolle übernehmen kann."

"Familien brauchen auch in den Unterkünften nicht getrennt zu werden. In geschlossenen Lagern hat ihre Unterbringung möglichst in besonderen Räumen zu erfolgen."

"Sind sie in kleineren landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt, kann eine Unterbringung der Familien unter den zu Ziffer 2 genannten Voraussetzungen erfolgen."

 

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[1] Der Erlass (S-IV-D 293/42, ausl. Arb.) vom 09.04.1942 wurde in den Dienstnachrichten des Reichsnährstandes (DN) 1942, S.289 veröffentlicht.

 

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