Nach dem Attentat auf den "Führer": Verbot der Unterkunft in Privatquartieren!

 

"Polizeiverordnung betreffend die Unterbringung der ausländischen Arbeitskräfte"[1]

 

§1 "Den ausländischen Arbeitskräften, die nicht in der Land- oder Hauswirtschaft beschäftgt sind, ist grundsätzlich das Privatwohnen verboten."

§2 "Den Vermietern von Wohnraum ist das Zurverfügungstellen von Wohnraum an ausländische Arbeitskräfte untersagt."

§4 "Für jeden Fall der Nichtverfolgung dieser Polizeiverordnung wird hiermit die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe bis zu 150,- RM angedroht. Im Nichtbeitreibungsfalle tritt an die Stelle des Zwangsgeldes eine Zwangsahft bis zu 3 Wochen."

 

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[1] Diese Polizeiverordnung wurde am 28. Juli 1944 vom Regierungspräsidenten (in Schleswig) verfasst und am 5. August 1944 im Amtsblatt der Regierung in Schleswig unter Nr.175 veröffentlicht.

 

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