"Ein Urlaub für polnische landwirtschaftliche Arbeiter kommt zunächst nicht in Betracht!"

Franz Seldte: "Vorübergehende oder endgültige Rückkehr ausländischer Arbeitskräfte in ihre Heimat"[1]

 

"Für polnische landwirtschaftliche Arbeitskräfte gilt Abschnitt IIIb meines Runderlasses vom 20. November 1940 (Va 5770/282); die Gewährung eines Urlaubs kommt für sie zunächst nicht in Betracht. Im Übrigen vgl. wegen polnischer Arbeitskräfte Runderlass Va 5760.23/5563/40 (g) vom 18. Oktober 1940."

I "Eine vorübergehende Rückkehr ausländischer Arbeitskräfte kann aus folgenden Gründen erfolgen:

1. Familienheimfahrt,
2. Heimaturlaub,
3. Urlaub aus besonderen familiären oder sonstigen dringenden Anlässen (Todesfälle usw.),
4. kurzfristige Beurlaubung (beispielsweise um Winterkleidung für die Arbeitskameraden zu holen u.ä.),
5. Krankheitsurlaub."

II "Für eine endgültige Rückkehr können u.a. folgende Gründe vorliegen:

1. Ablauf des zeitlich begrenzten oder von vornherein befristeten Arbeitsverhältnisses,
2. Entlassung infolge Saisonschlusses (unter gleichzeitiger Wiederverpflichtung für einen späteren Zeitpunkt,
3. Beendigung der Arbeit,
4. an der Weiterbeschäftigung im Reichsgebiet besteht kein arbeitseinsatzmäßiges Interesse mehr,
5. dauernde Erkrankung, Unfall usw.,
6. Ungeeignetheit,
7. Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes."

 


[1] Der Erlass des Reichsarbeitsministers (Va 5760/103) vom 4. März 1941 wurde veröffentlicht in: Reichsarbeitsblatt 1941, Teil I, S.143 f.

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