"Der Anspruch auf Urlaub und Familienheimfahrten ruht vorläufig!"

Franz Seldte: "Anordnung über den Urlaub der im Reich eingesetzten Zivilarbeiter und -arbeiterinnen polnischen Volkstums"
vom 31. März 1941[1]

 

"Die besonderen Aufgaben der Kriegswirtschaft und die Anforderungen, welche an die Verkehrsmittel gestellt werden müssen, lassen es bis auf Weiteres nicht zu, Arbeitskräfte polnischen Volkstums im Reich auch nur vorübergehend von der Arbeit freizustellen."

"Soweit Arbeitern und Arbeiterinnen polnischen Volkstums, die im Reichsgebiet zum zivilen Arbeitseinsatz eingesetzt sind oder eingesetzt werden, auf Grund von Vorschriften oder Vereinbarungen ein Anspruch auf Urlaub oder Familienheimfahrt zusteht, ruht vorläufig der Anspruch."

"Die Bestimmung des Zeitpunkts für die Erfüllung von Ansprüchen auf Urlaub oder Familienheimfahrt bleibt vorbehalten."

 


[1] Der Reichsarbeitsminister Franz Seldte ließ die AO (III b 5221/41) veröffentlichen, u.a. in: RABl. 1941, Teil I, S.195.

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