"Während der Wintermonate Heimaturlaub von bis zu 4 Wochen, sofern ..."

Heinrich Himmler: "Behandlung der im Reichsgebiet eingesetzten polnischen Zivialarbeiter und -arbeiterinnen." [1]

 

Punkt 4 Urlaub: "Der Herr Reichsarbeitsminister hat mit meiner Zustimmung angeordnet, dass während der Wintermonate bewährten polnischen Arbeitskräften ohne Rechtsanspruch ein Heimaturlaub bis zu 4 Wochen gewährt und darüber hinaus auch in besonders dringenden Fällen aus familiären Gründen (Todesfälle, schwere Krankheiten, Eheschließung des Arbeiters oder seiner Kinder, eigene schwere Erkrankung usw.) Urlaub gewährt werden kann." [2]

"Zuständig für die Urlaubserteilung sind die Dienststellen der Arbeitseinsatzverwaltung. Die Beförderung erfolgt im Regelfall durch Sondertransporte. Die beurlaubten Arbeitskräfte werden in diesem Falle mit sogenannten Transportausweisen, sonst mit besonderen Urlaubsbescheinigungen, die auf die letzte Seite des Umschlagblattes der Arbeitskarten gesetzt werden, ausgerüstet."

"Während des Festtagsverkehrs sind Einzeldurchlassscheine für polnische Zivilarbeiter überhaupt nicht auszustellen."

 


[1] Himmler nahm in dem Erlass (S-IV D 2c-3382/40) Bezug auf die vorangegangenen Erlasse vom 8. März 1940 (S-IV D 2-382/40), vom 3. September 1940 (S-IV D 2-3382/40) und vom 14. Oktober 1941 (S-IV D 2c-1176/41), in: Documenta Occupationis X, hrsg. von Alfred Konieczny und Herbert Szurgacz, Poznan 1976, S.44 ff.

[2] Ebd., S.46.

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