"Urlaub und Familienheimfahrten werden nur in besonders dringenden Einzelfällen gewährt."

Franz Seldte: "Arbeitsrechtliche Behandlung der Polen; hier: Urlaub" vom 28. Februar 1942 [1]

 

"Nach der Anordnung über den Urlaub der im Reich eingesetzten Zivilarbeiter und -arbeiterinnen polnischen Volkstums vom 31. März 1941 ruhen die Ansprüche der polnischen Beschäftigten auf Urlaub und Familienheimfahrt bis auf Weiteres."

"Da die in der Landwirtschaft eingesetzten polnischen Beschäftigten nach der hierfür geltenden Reichstarifordnung für polnische landwirtschaftliche Arbeitskräfte keinen Anspruch auf Urlaub haben, sind damit die in der gewerblichen Wirtschaft und im öffentlichen Dienst eingesetzten polnischen Arbeitskräfte hinsichtlich des Urlaubsrechts den in der Landwirtschaft eingesetzten Polen angeglichen."

"Wenn auch die AO vom 31. März 1941 sich darauf beschränkt, das Ruhen der Urlaubsansprüche anzuordnen, ohne die freiwillige Gewährung von Urlaub ausdrücklich zu verbieten, so ist doch durch das Verfahren betr. die Genehmigung von Urlaubsbescheinigungen durch die Arbeitsämter sichergestellt, dass polnischen Beschäftigten Urlaub nur in denjenigen Fällen gewährt wird, die vom Gesichtspunkt des Arbeitseinsatzes und der Transportlage aus unbedenklich sind."

"Im Allgemeinen haben die Arbeitsämter nach Erlass der AO vom 31. März 1941 die Erteilung des Genehmigungsvermerks [für Urlaub oder Familienheimfahrt] mit Recht abgelehnt."

"Um unbillige Härten zu vermeiden, die durch ein völliges Versagen des Urlaubs in gewissen Fällen entstehen können, habe ich mit Erlass vom 10. September 1941 (III b 17170/41) mich damit einverstanden erklärt, dass in Durchführung der AO vom 31. März 1941 polnische Beschäftigte in der gewerblichen Wirtschaft, in der Landwirtschaft und, wie ich zur Klarstellung hinzufüge, im öffentlichen Dienst in besonders dringenden Einzelfällen den unbedingt notwendigen Urlaub erhalten können."

"Als dringende Einzelfälle können angesehen werden Todesfall und schwere Erkrankung in der Familie, Eheschließung des Beschäftigten oder seiner Kinder, eigene Erkrankung - besonders von Jugendlichen und Frauen -, sofern eine Freistellung von der Arbeit die Gewähr für die Wiederherstellung der völligen Arbeitsfähigkeit bietet, ferner Schwangerschaft, jedoch höchstens innerhalb von 6 Wochen vor der Niederkunft; sofern nicht überhaupt eine Rückbeförderung auf Grund meines Erlasses vom 13. August 1941 in Betracht kommt."

"Der Erlass vom 10. September 1941 ist eng auszulegen. Auch wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn sich der polnische Beschäftigte gut geführt sowie in der Arbeit bewährt hat und angenommen werden kann, dass er nach Ablauf des Urlaubs ordnungsgemäß an seine Arbeitsstelle zurückkehren wird."

"Über die Urlaubsanträge entscheidet das Arbeitsamt nach freiem Ermessen. Ein Anspruch des polnischen Beschäftigten auf Urlaub wird durch diesen Erlass in keinem Fall begründet."

 


[1] Der Reichsarbeitsminister Franz Seldte ließ diesen Erlass (III b 3527) veröffentlichen, in: RABl. 1942, Teil I, S.124.

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