"Urlaub und Familienheimfahrten werden zunächst nicht gewährt."

Hermann Göring: "Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter" vom 30. Juni 1942 [1]

 

§2: "Die im Reich eingesetzten Ostarbeiter stehen in einem Beschäftigungsverhältnis eigener Art. Die deutschen arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften finden auf sie nur insoweit Anwendung, als dies besonders bestimmt wird."

§4: "Die Ostarbeiter haben, soweit vom Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz nichts anderes bestimmt wird, keinen Anspruch auf Zuschläge zum Arbeitsentgelt für Mehrarbeit, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Trennungs- und Unterkunftsgelder sowie Auslösungen und Zehrgelder dürfen nicht gezahlt werden."

§7: "Urlaub und Familienheimfahrten werden zunächst nicht gewährt. Die näheren Vorschriften über eine Einführung von Urlaub und Familienheimfahrten erlässt der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz."[2]

 


[1] "Reichsmarschall" Göring veröffentlichte diese VO in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Ministerrats für die Reichsverteidigung und Beauftragter für den Vierjahresplan in: RGBl. 1942, Teil I, S.419 ff.

[2] Ebd., S.420.

Zurück

 

Copyright: Uwe Fentsahm (Brügge). Alle Rechte vorbehalten!