"Eine Entlassung oder Beurlaubung der Ostarbeiter ist bei der jetzigen Einsatzlage nicht möglich!"

 

Fritz Sauckel: "Ostarbeiter; hier: Beendigung des Arbeitsverhältnisses" vom 9. Januar 1943 [1]

 

"Die Anwerbung der Ostarbeiter erfolgte auf unbestimmte Zeit. Arbeitsverträge sind mit ihnen nicht abgeschlossen worden. Auch wurden irgendwelche Zusicherungen hinsichtlich der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nicht gemacht."

"Eine Entlassung oder Beurlaubung der Ostarbeiter ist bei der jetzigen Einsatzlage nicht möglich. Gesuche der Ostarbeiter um Rückführung in die Heimat oder Beurlaubung müssen grundsätzlich abgelehnt werden."

"Soweit als Grund für die Rückkehr oder Beurlaubung die Sorge um die Angehörigen angegeben wird, sind die Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass die Versorgung der Angehörigen grundsätzlich gesichert ist. Etwa vorliegende Mitteilungen der Angehörigen über ungenügende Versorgung sind daher dem Reichsminister für die besetzten Ostgebiete bzw. dem Wi Stab Ost zur Nachprüfung zuzuleiten. Sollten besondere Gründe vorliegen, die in ganz besonderen Einzelfällen die ausnahmsweise Rückführung oder Beurlaubung rechtfertigen, dann bitte ich mir die Gesuche zur Entscheidung vorzulegen. Die Richtigkeit der Angaben in den Gesuchen bitte ich vor der Weiterleitung solcher Gesuche an mich nachzuprüfen."

 


[1] Dieser Erlass Sauckels (V A 5780.28/5986) wurde veröffentlicht in: Reichsarbeitsblatt 1943, Teil I, S.88.

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