"Die Ostarbeiter können im zweiten Jahr der Beschäftigung einen Urlaub erhalten, wenn ... "

 

Fritz Sauckel: "Anordnung Nr.11 über die Begrenzung der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses der Ostarbeiter
sowie die Gewährung von Prämien und Urlaub" vom 23. Juli 1943 [1]

 

a) Deutschland-Urlaub: "Die Ostarbeiter können im zweiten Jahr der Beschäftigung im Großdeutschen Reich einen Urlaub von einer Woche erhalten, wenn sie sich durch ihre Leistungen und ihr Verhalten, insbesondere ihre Treue zum Betrieb, bewährt haben. Während des Urlaubs hat der Unternehmer das regelmäßige Arbeitsentgelt an den Ostarbeiter weiter zu entrichten. Es wird Sorge getragen, dass besondere Ostarbeiter-Urlaubslager eingerichtet werden, in denen der Ostarbeiter Erholung und Entspannung findet."

b) Heimat-Urlaub: "Die Ostarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis nach Abschnitt I Abs.2 dieser Anordnung auf ein drittes oder weiteres Jahr verlängert worden ist, können im dritten oder jedem weiteren Jahr ihrer Beschäftigung im Großdeutschen Reich einen Heimaturlaub erhalten, wenn sie sich durch ihre Leistungen und ihr Verhalten, insbesondere ihre Treue zum Betrieb, bewährt haben. Die Dauer des Heimaturlaubes beträgt zwei Wochen. Dazu sind die notwendigen Reisetage zu gewähren."

"Beim Heimaturlaub hat der Betriebsführer neben der Weiterzahlung des Arbeitsentgelts die Hin- und Rückreisekosten bis zur und von der Reichsgrenze zu tragen. Die übrigen Reisekosten einschließlich eines Zehrgeldes trägt der Reichsstock für Arbeitseinsatz."

"Der Zeitpunkt des Urlaubs wird unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitseinsatzes, der Interessen des geregelten Verkehrs und der Kriegslage festgesetzt."

 


[1] Sauckel veröffentlichte diese AO (III b 9 Nr. 20928/43) in seiner Eigenschaft als Beauftragter für den Vierjahresplan und Generalbevollmächtigter für den Arbeitseinsatz (GBA) in: RABl. 1943, Teil I, S.406.

Zurück

 

Copyright: Uwe Fentsahm (Brügge). Alle Rechte vorbehalten!