"Die Urlaubssperre kann für französische Arbeitskräfte gelockert werden, wenn ... "

 

Fritz Sauckel: "Arbeitsbedingungen der ausländischen Arbeitskräfte, Urlaubssperre; hier Lockerung für Franzosen" vom 7. September 1943 [1]

 

"Um die Werbung von französischen Arbeitskräften für den Arbeitseinsatz in Deutschland zu erleichtern, bin ich mit folgender Lockerung der Urlaubssperre bei den französischen Arbeitskräften einverstanden, die freiwillig die Arbeit in Deutschland aufgenommen haben und nicht dienstverpflichtet worden sind:

a) Bei lebensgefährlicher Erkrankung oder Tod von Eltern, Ehegatten oder Kindern ist der Urlaub in allen Fällen zu gewähren, in denen ein zweifelsfreier Nachweis geführt wird.

b) Bei französischen Arbeitskräften, die zu ihrer Trauung nach Frankreich fahren wollen, ist eine Familienheimfahrt ebenfalls nicht zu versagen, wenn der Termin der Trauung nachgewiesen wird.

c) Haben sich die französischen Arbeitskräfte durch besonders hervorragende Leistung an ihrem Arbeitsplatz oder durch vorbildliches Verhalten bei Fliegerangriffen bewährt, so kann ebenfalls eine Ausnahme von der Urlaubssperre gemacht werden.

Betriebsführern ist auf Anfrage ein entsprechender Bescheid zu erteilen; Veröffentlichung durch die Presse usw. ist jedoch nicht gestattet."

 


[1] Dieser Erlass des GBA (II A 2/354/3) wurde im Auftrag von RBF Herbert Backe durch LBF Gustav Struve veröffentlicht in: Dienstliche Mitteilungen der Landesbauernschaft Schleswig-Holstein 1943.

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