"Nach 12 Monaten Beschäftigungsdauer erhalten Ostarbeiter Urlaub, wenn ..."

 

Fritz Sauckel: "Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter vom 26. März 1944" [1]

 

§6 "Für den Urlaub gelten die für deutsche Gefolgschaftsmitglieder festgelegten Bestimmungen entsprechend, jedoch mit folgender Maßgabe:

a) Bestimmungen in Urlaubsregelungen über Wartezeiten bei Erwerb des Urlaubsanspruchs finden keine Anwendung. Ostarbeiter erhalten jeweils nach einer Beschäftigungsdauer von 12 Monaten im Reichsgebiet und dem Generalgouvernement Urlaub im Laufe der darauf folgenden 12 Monate. Vor dem 1. Januar 1943 liegende Beschäftigungszeiten bleiben unberücksichtigt.

b) Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen, Anordnungen, Tarifordnungen, Richtlinien, Betriebs- oder Dienstordnungen, die eine Steigerung des Urlaubs infolge längerer Betriebs- oder Berufszugehörigkeit oder eines höheren Lebensalters vorsehen, finden auf Ostarbeiter keine Anwendung.

c) Der Urlaub für Ostarbeiter unter 18 Jahren richtet sich nach den für Erwachsene geltenden Bestimmungen.

e) Soweit der Urlaub nicht mit einer Familienheimfahrt verbunden werden kann, ist er in besonderen, für die Ostarbeiter eingerichteten Urlaubslagern zu verbringen. Dies gilt insbesondere für die in der Landwirtschaft und Hauswirtschaft beschäftigten Ostarbeiter. Soweit die Ostarbeiter lagermäßig untergebracht und verpflegt werden, kann der Urlaub auch im Lager verbracht werden."

§7 Familienheimfahrten: "Ostarbeitern, deren Beschäftigungsverhältnis im Reich über 2 Jahre verlängert wird, werden Familienheimfahrten nach den für ledige Ausländer geltenden Bestimmungen gewährt. Beginn und Durchführung der Familienheimfahrten bestimmt der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz im Verwaltungswege."


[1] Sauckel veröffentlichte diese Verordnung vom 26. März 1944 im Reichsgesetzblatt 1944, Teil I, S.70 und im Reichsarbeitsblatt 1944, Teil I, S.133 ff.

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