"Die Entscheidung über den Zeitpunkt des Urlaubs trifft der Betriebsführer!"

 

Fritz Sauckel: Die "Neuordnung der Einsatzbedingungen der Ostarbeiter" vom 5. April 1944 [1]

 

II 6 "Für den Beginn der Beschäftigungsdauer von 12 Monaten, nach deren Ablauf die Ostarbeiter Urlaub erhalten können, ist der Tag des Beginns der Beschäftigung im Reichsgebiet oder dem Generalgouvernement, d.h. der Tag des Eintreffens im ersten deutschen Betrieb innerhalb dieser Gebiete, frühestens jedoch - abweichend von der bisherigen Regelung - der 1. Januar 1943 maßgeblich."

"Der 1. Januar 1943 wurde aus Gründen der Vereinfachung gewählt."

"Die Entscheidung über den Zeitpunkt des Urlaubs trifft der Betriebsführer, bei Einzeleinsatz der Ostarbeiter in Haushaltungen der Haushaltsvorstand, und zwar nach den betrieblichen Erfordernissen. Darüber hinaus erscheint es zweckmäßig, den Ostarbeitern zuerst Urlaub zu gewähren, die sich durch ihre Leistung und ihr Verhalten besonders ausgezeichnet haben."

"Soweit der Urlaub nicht mit einer Familienheimfahrt verbunden werden kann, ist er in besonderen, für die Ostarbeiter eingerichteten Urlaubslagern zu verbringen."

"Da die Einrichtung dieser Urlaubslager eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird und außerdem die angespannte Verkehrslage auch nur engen Spielraum für einen Urlauberverkehr lässt, wird zugelassen, dass die Ostarbeiter ihren Urlaub auch in ihrem Betriebs- oder Gemeinschaftslager verbringen können."

"Um aber auch in den Betriebs- und Gemeinschaftslagern den Urlaubszweck, den Ostarbeitern Erholung und Entspannung zu ermöglichen, zu erreichen, empfiehlt es sich, nach Möglichkeit in diesen Lagern besondere Urlauberstuben oder -baracken einzurichten."

"Darüber hinaus sind besondere Betreuungsmaßnahmen zur Ausgestaltung der in vermehrtem Maße zur Verfügung stehenden Freizeit erforderlich. Den Urlaubern sind vor allem Lesestoff (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher) sowie Spiele in weitmöglichem Umfange zur Verfügung zu stellen. Ferner ist ihnen im Benehmen mit den örtlichen Polizeidienststellen Ausgang in größerem als dem üblichen Umfange einzuräumen, und zwar sowohl zeitlich als auch räumlich."

"Sofern mehrere Angehörige einer Familiengemeinschaft (nur Ehegatten, Geschwister, Eltern und Kinder) als Ostarbeiter im Reich beschäftigt sind, ist, falls sie entsprechende Wünsche äußern, nach Möglichlkeit dafür zu sorgen, dass sie zur gleichen Zeit Urlaub erhalten und diesen gemeinsam verbringen können."


[1] Sauckel veröffentlichte diesen Erlass (III d 3-6203) vom 5. April 1944 in: Reichsarbeitsblatt 1944, Teil I, S.136 f.

Zurück

 

Copyright: Uwe Fentsahm (Brügge). Alle Rechte vorbehalten!