Das "Gemeinschaftslager Rumohr" (5. Teil)

von Uwe Fentsahm

 

Gab es hier eine "Ausländerkinder-Pflegestätte" (AKPS)?

Es könnte sein, dass das Lager Rumohr während der ganzen Zeit seines Bestehens dazu genutzt wurde, hier im Auftrag der Stadt Kiel und unter der Aufsicht der DAF sogenannte „Ostarbeiterinnen“ und „Ostarbeiter“ unterzubringen. Der Angriff der deutschen Truppen auf die Sowjetunion erfolgte am 22. Juni 1941; das Lager Rumohr wurde schon 1941 geplant und ist dann 1942 errichtet worden.[1]

Es handelte sich nicht um ein „wildes Lager“, sondern um ein sorgfältig geplantes, für das sehr viele Auflagen zu erfüllen waren. Es ist z.B. anzunehmen, dass die Betreiber beim Landrat des Kreises Rendsburg eine Schankkonzession beantragt haben, um in den beiden Wirtschaftsbaracken, die auch als Kantine genutzt wurden, Getränke verkaufen zu dürfen. Für das vergleichbare DWK-Lager in Wattenbek konnten wir so eine Schankkonzession ausfindig machen:[2] „Die Deutsche Werke Werft in Kiel (DWK) wickelte diesen Vorgang aufgrund der großen Anzahl der firmeneigenen Lager mit viel Routine ab. Für das Lager in Wattenbek (Kreis Rendsburg) wurde so ein Antrag am 30. Januar 1942 gestellt. Der Landrat erhielt dazu von der DWK jeweils in fünffacher Ausfertigung u.a.

Mit diesen Unterlagen versorgte der Landrat dann
  • den Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, in der das Lager errichtet worden war,
  • den zuständigen Amtsvorsteher als örtliche Polizeibehörde,
  • die entsprechende Kreisgruppe der Wirtschaftskammer Nordmark des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes,
  • die Deutsche Arbeitsfront (DAF) in Kiel (Abteilung Fremdenverkehr) und
  • das jeweilige Kreisjugendamt.

Alle diese Personen und Institutionen wurden um eine Stellungnahme zum geplanten Kantinenbetrieb ersucht. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde auch noch der Regierungspräsident in Schleswig informiert und um seine Zustimmung gebeten. Da im Fall des Wattenbeker Lagers keine schwerwiegenden Bedenken geäußert wurden, erteilte der Landrat der DWK am 4. März 1942 "die Erlaubnis zum Betrieb der Schankwirtschaft und zwar zum Ausschank von Flaschenbier und alkoholfreien Getränken". Der nachträgliche Hinweis der DWK, dass der Kantinenbetrieb mit "keinerlei gewinnbringendem Zweck" verbunden sei, veranlasste den Landrat auch noch von der bereits festgesetzten Schankerlaubnissteuer in Höhe von 250,- RM Abstand zu nehmen.“[3]

 

Die Lagerverordnung von 1943

Seit dem 14. Juli 1943 gab es eine „Verordnung über die lagermäßige Unterbringung von Arbeitskräften während der Dauer des Krieges (Lagerverordnung)“.[4] Diese Verordnung galt „für die lagermäßige Unterbringung von Arbeitskräften, die in Betrieben und Verwaltungen aller Art beschäftigt werden. Ausgenommen sind Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft und Kriegsgefangene.“ Unter einer lagermäßigen Unterbringung wurde „die Gewährung gemeinschaftlicher Unterkunft für mindestens zehn Arbeitskräfte“ verstanden.

Der vorgeschobene soziale Aspekt: Es sollte alles dafür getan werden, „dass den Arbeitskräften der Aufenthalt in den Unterkünften in jeder nur möglichen Weise erleichtert wird, um die Beschwernisse des Lagerlebens zu mildern und die Arbeitsfreude zu erhalten.“ Das wird kaum möglich gewesen sein, wenn man weiß, unter welchen elendigen Bedingungen die sogenannten „Ostarbeiter“-Transporte (manchmal in Viehwaggons) der Reichsbahn durchgeführt wurden. Für Schleswig-Holstein gab es in Neumünster-Wittorf ein sogenanntes „Durchgangslager“ des Arbeitsamtes. Hier trafen seit 1942/43 vermehrt ganze Familien ein, die aus der Sowjetunion deportiert worden waren. Teilweise sind Kleinkinder auf diesen Transporten verstorben und wurden dann als erstes – nach der Ankunft - in Neumünster auf dem Friedhof beerdigt.[5]

In der Lagerverordnung von 1943 heißt es weiter: „Jeder Arbeitskraft ist eine Bettstelle zur Verfügung zu stellen. Mehr als zwei Betten dürfen nicht übereinanderstehen.“ „Bei Frauenunterkünften dürfen in einem Schlafraum nicht mehr als zwölf Frauen untergebracht sein.“ Jeder Arbeitskraft sollte „Gelegenheit gegeben werden, sich einmal wöchentlich mit warmem Wasser zu reinigen. Zu diesem Zweck soll für jede Unterkunft eine Brauseanlage ausreichender Größe vorhanden oder in Lagernähe verfügbar sein.“

Über die Abortanlagen heißt es: Sie „müssen gesundheitlich einwandfrei und für Männer und Frauen getrennt sein. Für je zwanzig männliche Arbeitskräfte und für je fünfzehn weibliche Arbeitskräfte ist mindestens ein Abortsitz – für männliche Arbeitskräfte außerdem ein Bedürfnisstand – vorzusehen.“ „In Frauenunterkünften müssen Nachtaborte, die in räumlicher Verbindung mit den Schlafräumen stehen, vorhanden sein.“

Hinsichtlich der gesundheitlichen Betreuung der Lagerinsassen war u.a. festgelegt worden: „Eine in der ersten Hilfe ausgebildete Hilfskraft muss jederzeit erreichbar sein.“ Und die „Wohnung und Fernsprecher des zuständigen Arztes sind durch Anschlag in der Unterkunft bekanntzugeben.“ „Für jede Unterkunft, die in der Regel mit mehr als fünfzig Arbeitskräften belegt ist, ist eine Krankenstube, für jede Unterkunft mit mehr als zweihundert Arbeitskräften außerdem die Möglichkeit der Absonderung infektiös Erkrankter (Isolierzimmer) vorzusehen. Die Krankenstube muss ihrem Zweck entsprechend eingerichtet sein: für je fünfzig Arbeitskräfte sind mindestens zwei Betten aufzustellen.“

Bezogen auf das „Gemeinschaftslager Rumohr“ (ca. 600 Bewohner) bedeutete die neue Lagerverordnung für den Betreiber, d.h. die Stadt Kiel, erhebliche Investitionskosten für Umbaumaßnahmen: Es musste eine Krankenstube mit mindestens 24 Betten geschaffen werden. Das bedeutete, dass wahrscheinlich eine Wohnbaracke umgenutzt werden musste und die Belegungskapazität des Lagers sich dadurch verringerte.

 

Die Einführung des Begriffs „Ausländerkinder-Pflegestätte“ 1943

Der Reichsführer-SS, Chef der deutschen Polizei und Reichsinnenminister Heinrich Himmler hatte in seinem Erlass vom 27. Juli 1943 als erstes verfügt: „Ausländische Arbeiterinnen sind wegen eingetretener Schwangerschaft bis auf weiteres nicht mehr in die Heimat zurückzuführen.“ Diese Anordnung gelte insbesondere für Polinnen und Ostarbeiterinnen. Nach der Entbindung sollten die Frauen „baldmöglichst der Arbeit wieder zugeführt“ werden.

Im zweiten Punkt wurde festgelegt, dass die Entbindungen „tunlichst in besonderen Abteilungen der Krankenreviere in den Wohnlagern oder den Durchgangslagern stattfinden. Die Aufnahme in eine Ausländer-Krankenbaracke bei einem deutschen Krankenhaus oder ganz ausnahmsweise in eine deutsche Krankenanstalt kommt nur beim Vorliegen von Regelwidrigkeiten in Frage oder bei der Notwendigkeit, für die Ausbildung von Studenten oder Hebammen-Schülerinnen das Untersuchungsgut zu schaffen.“ In solchen Fällen sei aber streng auf „die Trennung von deutschen Schwangeren“ zu achten.

Im dritten Punkt wurde die Unterbringung der Neugeborenen problematisiert: „Die von den Ausländerinnen geborenen Kinder dürfen auf keinen Fall durch deutsche Einrichtungen betreut, in deutsche Kinderheime aufgenommen oder sonst mit deutschen Kindern gemeinsam aufwachsen und erzogen werden. Daher werden in den Unterkünften besondere Kleinkinderbetreuungseinrichtungen einfachster Art – „Ausländerkinder-Pflegestätte“ genannt – errichtet, in denen diese Ausländerkinder von weiblichen Angehörigen des betreffenden Volkstums betreut werden.“

Betrachtet man diese vielen Voraussetzungen im Gesamtzusammenhang, so kann man durchaus vermuten, dass es im „Gemeinschaftslager Rumohr“ eine Entbindungsstation gegeben haben könnte und vielleicht auch eine (ganz primitive) Betreuungseinrichtung für Kleinkinder. Im Prinzip stellte sich ja für jedes „Gemeinschaftslager“ die Frage, was ist tagsüber mit den eventuell vorhandenen Kindern passiert. Es war sicherlich nicht möglich, dass eine Mutter aus dem Lager Rumohr ihr Kind am Morgen mit nach Kiel genommen hat und dann dort z.B. in einer Bäckerei gearbeitet hat.

 

Einige Angaben über die Kinder im Lager Rumohr[6]

Die Mutter von Alexander Kiritschenko (Ukraine) war Bäckerin und wohnte im Lager Rumohr. Alexander wurde am 9. November 1944 in Kiel (Projensdorfer Straße 105) geboren. Er verstarb am 11. Juni 1945 in Kronshagen im „Mütter- und Säuglingsheim der Stadt Kiel“ und ist somit nur 258 Tage alt geworden. Sein Name steht noch heute auf einem Grabstein auf dem Friedhof in Flintbek.

Raija Bondarenko (Ukraine) wohnte ebenfalls im Lager Rumohr, zusammen mit ihrer Mutter, die als Küchengehilfin gearbeitet haben soll. Raija wurde auch in Kiel (Projensdorfer Straße 105) geboren, und zwar am 4. März 1945.

Im Beerdigungsregister der Kirchengemeinde Flintbek (Kirchenarchiv Neumünster) ist ausdrücklich vermerkt, bei Raija Bondarenko handele sich um ein Kind aus dem Gemeinschaftslager Rumohr. Es sei am 1. Juni 1945 verstorben und noch am selben Tag auf dem Friedhof in Flintbek (A II 537) beerdigt worden. Raija hat demnach nur 89 Tage gelebt.

Über Peter Ivanow wissen wir lediglich aus dem Beerdigungsregister der Kirchengemeinde Flintbek (Kirchenarchiv Neumünster), dass er aus dem Lager Rumohr kam und am 27. Februar 1945 geboren wurde. Am 31. Mai 1945 ist er verstorben und noch am selben Tag auf dem Friedhof in Flintbek (A II 536) beerdigt worden. Peter hat also nur 93 Tage gelebt.

Von Valentina Popowa wissen wir aus der Geburtsurkunde, dass sie am 13. April 1944 in Rumohr geboren wurde. Es ist anzunehmen, dass die Entbindung in der Krankenstube des „Gemeinschaftslagers“ erfolgte.

Das Standesamt Molfsee hat für Valentina eine Sterbeurkunde (Nr. 10/44) ausgestellt: „Das Kind Valentina Popowa, wohnhaft Gemeinschaftslager Rumohr (Kreis Rendsburg), ist am 22. April 1944 in Rumohr verstorben.“ Somit hat Valentina nur 9 Tage gelebt. Auf der Rückseite der Sterbeurkunde ist vermerkt: Die Beerdigung hat auf dem Friedhof in Flintbek (Kreis Plön) stattgefunden. Allerdings fehlt ihr Name auf dem Grabstein, der sich noch heute auf dem Friedhof in Flintbek befindet.

Von Wlodimir J. wissen wir aus der Geburtsurkunde, die vom Standesamt Molfsee ausgestellt worden ist, dass er am 3. Juni 1944 im Gemeinschaftslager Rumohr geboren wurde. Seine Mutter sei die Ostarbeiterin Helena J., die ebenfalls zur Zeit in Rumohr wohne.

Wir können also feststellen, dass es durchaus Kinder gab, die im „Gemeinschaftslager Rumohr“ geboren und auch welche, die dort gestorben sind. Für den Nachweis des Vorhandenseins einer vollumfänglichen „Ausländerkinder-Pflegestätte“ (AKPS) in Rumohr sind diese Indizien aber nicht ausreichend.

 

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[1] Genauere zeitliche Angaben zur Frage der Errichtung und Inbetriebnahme des Lagers sind möglich, denn im Archiv des Amtes Flintbek existiert ein Melderegister, aus dem hervorgeht, welche deutschen Staatsangehörigen im Lager beschäftigt waren (z.B. als Lagerleiter und Köchin) und seit wann sie dort wohnten.

[2] LASH Abt.320 RD ungeordnet, Bündel 37, Nr.905.

[3] Uwe Fentsahm: „Schankkonzessionen“ als besondere Quelle zur Erforschung der Zwangsarbeit (1939 – 1945), in: Informationen zur Schleswig-Holsteinischen Zeitgeschichte, hrsg. vom Arbeitskreis für die Erforschung des Nationalsozialismus in Schleswig-Holstein (AKENS), Heft 37 (April 2000), S.100-103. Onlineversion Schankkonzession.

[4] Reichsgesetzblatt 1943, Teil I, S.388 ff.

[5] Vgl. dazu Uwe Fentsahm: Das „Ostarbeiter-Kinderheim“ in Wiemersdorf (1943/45) als Beispiel für eine „Ausländerkinder-Pflegestätte“ in Schleswig-Holstein, bisher nur online verfügbar unter Wiemersdorf.

[6] Siehe hierzu den Onlinebeitrag von Uwe Fentsahm: Die verstorbenen „Ausländerkinder“ auf dem Friedhof Flintbek 1944 -1945.